Unsere AGB    

Gastaufnahmebedingungen für Ferienwohnung Alfons Schiele

 

 § 1

Abschluss des Gastaufnahmevertrages

 

1.    Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.

2.    Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

3.    Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

 

 

§ 2

Leistungen, Preise und Bezahlung

 

1.    Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog.

2.    Die im Katalog angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.    Gesondert berechnet wird die Kurtaxe des Markt Pleinfeld.

4.    Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise fällig.

 

 

 

§ 3

Mietdauer

 

1.    Am Anreisetag stellt der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter ab 14.00 Uhr

in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollte die Anreise nach 18.00 Uhr erfolgen, so muss der Mieter dies dem Vermieter mitteilen.

2.    Am Abreisetag wird der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Rücktritt

 

1.    Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2.    Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen, um die er sich nach Treu und Glauben zu bemühen hat, auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

3.    Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat diesen Entschädigungsanspruch in der nachfolgenden Höhe festgelegt:

Stornokosten bei Unterbringung in der Ferienwohnung  Alfons Schiele

Bei Nichterscheinen und vorzeitiger Abreise: 90 % des Gesamtreisepreises.

4.    Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.

5.    Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.    Die Rücktrittserklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

7.    Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

 

 

 

§ 5

Kündigungsrecht

 

1.    Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht.

2.    Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.

3.    Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast die Unterkunft vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgsversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 4 Abs. 2 bzw. 3).

 

4.    Der Beherbergungsbetrieb hat ferner ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Gast trotz vorheriger Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht fristgemäß leistet. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen (vgl. § 4 Abs. 2 bzw. 3).

5.    Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Ferienwohnung  gewährt.

6.    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen, fristlosen Kündigung.

 

 

 

§ 6

Mängel der Beherbergungsleistung

 

1.    Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.

2.    Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

 

 

 

§ 7

Haftung

 

1.    Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruht.

2.    Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 701 ff BGB).

3.    Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

§ 8

Pflichten des Gastes

 

1.    Der Gast verpflichtet sich, die Unterkunft mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen oder des Gebäudes sowie der zu der Unterkunft oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.

2.    In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.

3.    In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.

4.    Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen der Unterkunft ist der Gast verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.

5.    Der Gast verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Gast die im Beherbergungsvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Beherbergungsbetrieb zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Gast hat dem Beherbergungsbetrieb in diesem Fall den vereinbarten Preis zu zahlen (vgl. § 4 Abs. 2). Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

 

 

§ 9

Tierhaltung

 

        Das Mitbringen von Haustieren durch den Mieter ist nicht erlaubt.

 

 

 

§ 10

Verjährung

 

       Hinsichtlich der Verjährung von wechselseitigen  Ansprüchen des Gastes und des Beherbergungsbetriebes 
       gelten die einschlägigen Normen des BGB.

 

§ 11

Rechtswahl und Gerichtsstand

 

1.    Es findet deutsches Recht Anwendung.

2.    Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes (Weißenburg in Bayern).

3.    Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.